Anwaltskanzlei Michael Urlaub - Ihr Rechtsanwalt in Markranstädt
Anwaltskanzlei Michael Urlaub - Ihr Rechtsanwalt in Markranstädt

Vor dem Besuch beim Anwalt

 

Zeichnet sich ein Rechtsproblem ab, ist es meistens wichtig, umgehend den Anwalt aufzusuchen. In vielen Fällen laufen Fristen, deren Versäumung zu schweren Rechtsnachteilen führen kann.

 

Wichtige Fristen

  • Bei einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid:
    • 2 Wochen Einspruchsfrist [Arbeitsgericht 1 Woche]
  • Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages:
    • 3 Wochen Klagefrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung
  • Bei einem Bußgeldbescheid:
    • 2 Wochen Einspruchsfrist
  • Bei einem behördlichen Bescheid:
    • 1 Monat Widerspruchs- oder Klagefrist nach Zugang
  • Bei einer strafrechtlichen Verurteilung:
    • 1 Woche Rechtsmittelfrist
  • Bei einem Versäumnisurteil:
    • 2 Wochen Einspruchsfrist [Arbeitsgericht 1 Woche]
  • Bei sonstigen Urteilen der Zivilgerichte:
    • in der Regel 1 Monat Rechtsmittelfrist
  • Aber auch schon bei Einleitung eines Verfahrens können wichtige Fristen laufen, die unbedingt einzuhalten sind.

Also: schnell und rechtzeitig zum Anwalt. Den Kopf in den Sand zu stecken und abzuwarten, kann ein schwerer Fehler sein.

In jedem Fall ist es daher wichtig, telefonisch oder per E-Mail einen Beratungstermin beim Anwalt zu vereinbaren. Wir planen unsere Termine so, dass Sie meistens keine langen Wartezeiten haben. Für einen Anwaltsbesuch sollten Sie in der Regel eine Stunde Zeit einplanen. Schwierige Fälle können auch schon einmal länger dauern.

Zum Termin sollten nach Möglichkeit alle wichtigen Unterlagen im Original und in Kopie mitgebracht werden. Wenn etwas fehlt, wird Ihnen das der Anwalt mitteilen. Nach Möglichkeit ist auch die Rechtsschutzversicherung schon vorher zu informieren. Um eine sachgerechte Bearbeitung zu gewährleisten, bearbeitet Ihr Anwalt das Mandat bis zum Abschluss selbstständig. Nur wenn es sich auf gar keinen Fall vermeiden lässt [z. B. Krankheit oder Urlaub], beauftragt er einen Kollegen a
us der Kanzlei mit der Weiterbe
arbeitung und informiert ihn vorher eingehend.

 

Nach der Beauftragung

 

Wir kümmern uns in der Regel ohne weitere Aufforderung um alles erforderliche und veranlassen die nötigen Schritte. Von der wichtigen Korrespondenz in Ihrem Fall erhalten Sie jeweils Abschriften, so dass sie immer auf dem Laufenden sind.

Wir kümmern uns auch um die Einhaltung von Fristen und nehmen alle erforderlichen Termine wahr.

Wenn Sie Ihr Anwalt um einen Termin oder ergänzende Auskunft oder Unterlagen in ihrem Fall bittet, kommen Sie dem bitte auch baldmöglichst nach.
Anwälte sind für einen erfolgreichen Abschluss eines Rechtsstreits immer auf die Zuarbeit und Information ihrer Mandanten angewiesen.

Falls Sie einmal Fragen haben, rufen Sie uns bitte an.
Bitte beachten Sie aber, dass Anwälte vormittags häufig Gerichts-termine und nachmittags häufig Mandantenbesprechungen haben. Wenn Ihr Anwalt daher nicht sofort erreichbar ist, wird unser geschultes Sekretariat um Auskunft bemüht sein oder Ihnen einen günstigen Gesprächstermin nennen können.

Bei den Bearbeitungszeiten beachten Sie bitte, dass viele Gerichtsverfahren unter Umständen sehr lange dauern können, ohne dass wir Einfluss auf die Geschwindigkeit nehmen können. Verfahren an den Verwaltungsgerichten können z. B. ohne Weiteres 2 bis 3 Jahre bis zum Urteil in Anspruch nehmen. Auch bei den übrigen Gerichten können Prozesse ohne Weiteres 1 Jahr oder länger dauern. Arbeitsgerichtsprozesse sind hingegen meist bereits nach wenigen Monaten abgeschlossen. Dies liegt in der Regel an der unterschiedlichen Arbeitsweise und der chronischen Belastung der Gerichte. Wir bemühen uns jedoch wo es nur geht, um Beschleunigung, da auch wir am zügigen Abschluss einer Sache interessiert sind.

 

Kosteninformation

 

Auch anwaltliche Dienstleistung und der Weg zu den Gerichten kostet Geld. Wir möchten unsere Mandanten deshalb nicht im unklaren über die anfallenden Kosten lassen. Die Information darüber gehört deshalb auch zum Mandantengespräch. Grundlagen für die Gebührenberechnung sind das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] und das Gerichtskostengesetz [GKG].

 

Beratung

 

Die Kosten einer telefonischen oder mündlichen Erstberatung können frei vereinbart werden. In der Regel betragen sie je nach Umfang der Beratung, Wert und Bedeutung des Rechtsproblems zwischen 50,00 Euro und 190,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von z.Zt. 19 %.

Beschränkt sich die Erstberatung auf die reine Information über das mögliche weitere Vorgehen und die zu erwartende Kostenhöhe, kann im Einzelfall auch auf das Erheben von Gebühren verzichtet werden.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte der Mandant vor dem Beratungsgespräch eine Kostenzusage seiner Rechtsschutzversicherung einholen. Die Kosten können wir dann direkt mit der Versicherung abrechnen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass zwischen Rechtsschutzversicherung und Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis besteht.

Ist der Mandant finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Beratung aufzubringen, kann er vor der Beratung beim Anwalt einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht seines Wohnsitzes beantragen, den er dann bei der Beratung dem Anwalt vorlegt. Die Kosten der Beratung können dann direkt mit der Staatskasse abgerechnet werden. Die Anschriften des zuständigen Amtsgerichts und die für die Beantragung erforderlichen Unterlagen können bei uns erfragt werden.

Wir rechnen die Kosten einer Beratung in jedem Fall auf die Kosten einer späteren Vertretung an.

 

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

 

Die Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung richten sich in der Regel nach dem Wert des Streitgegenstands. Über die im Einzelfall zu erwartenden Kosten informieren wir gerne.

Unproblematisch ist es, wenn für den Mandanten die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt. In diesem Fall rechnen wir mit der Rechtsschutzversicherung direkt ab. Lediglich eine gegebenenfalls bestehende Selbstbeteiligung zum Versicherungsfall muss dann selbst bezahlt werden.

Steht der zu erwartende Aufwand des Rechtsstreits in keinem vernünftigen Verhältnis zu den gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühren, kann es im Einzelfall vorkommen, dass ein höheres Honorar vereinbart werden muss. Hierüber wird der Mandant aber in jeden Fall vor einer Beauftragung informiert.

Auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren wird üblicherweise ein Vorschuss gezahlt.

Im Erfolgsfall ist die Gegenseite in der Regel zur Erstattung der gesetzlichen Gebühren verpflichtet. Von diesem Grundsatz besteht im Arbeitsrecht und im Wohnungseigentumsrecht eine Ausnahme. Im Arbeitsrecht trägt jede Seite bis zum Abschluss der ersten Instanz ihre eigenen Kosten, während im WEG-Recht die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich nicht vom Gegner erstattet werden.

 

Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen

 

Die gesetzlich bestimmten Gebühren für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen sind Rahmengebühren (§ 14 RVG), sie sehen also eine Spanne vor, innerhalb derer der Verteidiger sein Honorar nach dem Umfang der Sache, der Schwierigkeit des Mandats, dem Haftungsrisiko (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG) und etwa der Bedeutung des Ausgangs der Sache für den betreffenden Mandanten bestimmt

In umfänglichen und schwierigen Strafverfahren ist häufig eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG) geboten, da die gesetzlichen Gebühren regelmäßig nur den Grundaufwand abdecken. Falls eine solche „Honorarvereinbarung“ erforderlich ist, wird Sie Ihr Anwalt darüber aufklären und dies mit Ihnen erörtern. Scheuen Sie sich nicht davor, vor Erteilung eines Mandats eingehend mit Ihrem Anwalt über seine Vergütung zu sprechen.


Wenn der Rechtssuchende die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen kann, besteht bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten in der Sache die Möglichkeit [außer im Strafverfahren, wo es nur die Fälle der notwendigen Verteidigung gibt oder im Falle des Freispruches die Kosten vom Staat übernommen werden], beim Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen.

 

Auch hierüber erteilen wir gegebenenfalls Auskunft.

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